7. § 7 zweiter Satz lautet:
„Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376, ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.“