3. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „in den Fällen des § 314a Abs. 5 der danach als Entgelt geltende Betrag,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 7 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist,“ eingefügt.