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BezBegrG BGBl. I Nr. 64/1997, Art. 23 Z 7
Bezügebegrenzungsgesetz
BezBegrG
BGBl. I Nr. 64/1997, Art. 23 Z 7
03. 07. 1997
01. 08. 1997

7. § 132 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.“