19b. Im § 421 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen.“