6 b. § 284 Abs. 6 lautet:
„(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.“