1 j. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:
„a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten S 7 338 monatlich (Mindestbeitragsgrundlage); im Falle der Option gemäß Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 S 24 533 (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;“