1 k. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung, sofern sich aus Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt,
1. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 2 gebildet wird, einen Beitragssatz von 14,5%
2. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4, 4a und 4b gebildet wird, einen Beitragssatz in Höhe des im § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Prozentsatzes
der Beitragsgrundlage zu leisten.“