8. § 149f Abs. 1 lautet:
„(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Betriebsrente.“