1. Der bisherige Text des § 17 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“