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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 41b
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 41b
20. 08. 2003
21. 08. 2003

41b. Nach § 553 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 420 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % zu leisten. Die im Abs. 4 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 420 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“