24. Im § 143a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 139 errechneten Leistung“ ersetzt.