26. § 143a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen.“