8. § 120 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Wartezeit ist für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag
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a) | mindestens 180 Beitragsmonate oder |
b) | Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.“ |