4. § 26 Abs. 1a (neu) lautet:
„(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.“