24. Im § 134a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 130 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 130 errechneten Leistung“ ersetzt.