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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 120, Art. 100 Z 9
BudgetbegleitG 2011
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 120, Art. 100 Z 9
30. 12. 2010
01. 01. 2011

9. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBB Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.“