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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 138, Art. 115 Teil 1 Z 26
BudgetbegleitG 2011 - 75. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 138, Art. 115 Teil 1 Z 26
30. 12. 2010
01. 01. 2011

26. Im § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“