32. § 222 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.“