43. Dem § 255 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
| | | | | | | | | | |
1. | neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate; |
2. | Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.“ |