59. § 301 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e und 270a – nach pflichtgemäßem Ermessen.“