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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 146, Art. 116 Teil 1 Z 19
BudgetbegleitG 2011 - 37. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 146, Art. 116 Teil 1 Z 19
30. 12. 2010
01. 01. 2011

19. § 133 Abs. 2 lautet:

„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,

1. 

die das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. 

deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und

3. 

die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,

wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Z 3 oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a ASVG sind anzuwenden. Soweit nicht ganze Kalendermonate einer Erwerbstätigkeit nach der Z 3 vorliegen, sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“