21. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach § 121 Z 6 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 164, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.“