5. Im § 15 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ folgender Ausdruck eingefügt:
„ , wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird“.