8. Im § 16 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden.“