9. § 70a Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.“