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BudgBeglG 2014 BGBl. I Nr. 40/2014, S. 30, Art. 35 Z 2
BudgetbegleitG 2014
BudgBeglG 2014
BGBl. I Nr. 40/2014, S. 30, Art. 35 Z 2
12. 06. 2014
01. 01. 2014

2. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a, § 14b, § 14c oder § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.“