2. Am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“