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BudgetbegleitG 2021 BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 11 Z 1
Budgetbegleitgesetz 2021
BudgetbegleitG 2021
BGBl. I Nr. 135/2020, S. 13, Art. 11 Z 1
15. 12. 2020
01. 01. 2021

1. Dem § 2a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).“