2. In § 40 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2020 angefügte Absatz mit der Bezeichnung „(xx)“ die Absatzbezeichnung „(41)“ und erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 angefügten Abs. 40 und 41 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“; der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020 angefügte Abs. 39 wird durch folgenden Abs. 42 ersetzt:
„(42) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft.“