10. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Geschäftsstelle“ der Ausdruck „oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister“ eingefügt.