3. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:
„Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b. Arbeitnehmer, die
| | | | | | | | | | |
1. | in Dreischichtarbeit oder |
2. | in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen, |
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.“ |