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DezemberNov 117/2012 BGBl. I Nr. 117/2012, S. 1, Art. 1 Z 7
Dezembernovelle 117/2012
DezemberNov 117/2012
BGBl. I Nr. 117/2012, S. 1, Art. 1 Z 7
28. 12. 2012
01. 01. 2013

7. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.“