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DezemberNov 130/2020 BGBl. I Nr. 130/2020, S. 1, Z 2
Dezembernovelle 130/2020
DezemberNov 130/2020
BGBl. I Nr. 130/2020, S. 1, Z 2
15. 12. 2020
01. 10. 2020

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

1. 

bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

2. 

bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

3. 

bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

§ 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“