2. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
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1. | bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro, |
2. | bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro, |
3. | bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro. |
§ 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“ |