14. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (§ 29, § 32 Abs. 1 und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.“