1. § 13a Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung:
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1. | Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres; |
2. | bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; |
3. | bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgeset-zes, BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung; |
4. | bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden Fassung; |
5. | bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (§ 254 ASVG); |
6. | wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind; |
7. | bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; |
8. | bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; |
9. | bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004; |
10. | bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG.“ |