1. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Pflegegeldleistungen“ die Wortfolge „oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus“ und nach der Wendung „43 und 44 BPGG“ die Wendung „beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG“ eingefügt.