23. Im § 269 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)“
der Ausdruck
„oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn“,
nach dem Ausdruck
„aus früherer Ehe“
der Ausdruck
„oder früherer eingetragener Partnerschaft“
sowie nach dem Verweis auf § 265 Abs. 2 die Wortfolge „oder ein Anspruch nach § 259 in Verbindung mit § 265“
eingefügt.