5. Im § 56 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte“ durch den Ausdruck „ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin“ ersetzt.