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Eltern-Kind-Pass-Gesetz BGBl. I Nr. 82/2023, S. 12, Art. 4 Z 2
Eltern-Kind-Pass-Gesetz
Eltern-Kind-Pass-Gesetz
BGBl. I Nr. 82/2023, S. 12, Art. 4 Z 2
19. 07. 2023
01. 01. 2024

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen festzulegen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Eltern-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“