1. Im § 10 wird der Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811)“ ersetzt.