3. § 18 Abs. 1 lautet:
„§ 18. (1) Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.“