3. § 55 in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „§ 55 Absatz 1“. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) §§ 39i und 39m Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“