1. § 1 lautet:
„§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.
das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
2.
das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3.
die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
4.
der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.“