4. In § 2 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 6)“, wird die Wortfolge „sechs Monate“ durch den Ausdruck „182 Tage“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:
„Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein bekanntgegeben werden.“