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FamZeitbG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4, Art. 2 Z 45
FamilienzeitbonusG
FamZeitbG
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4, Art. 2 Z 45
08. 07. 2016
01. 03. 2017

45. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn hervorkommt, dass eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind, oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte, oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.“