48. § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 89 Abs. 4 letzter Satz ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, Ratenzahlungen anzuordnen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“