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FamZeitbG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4, Art. 2 Z 6
FamilienzeitbonusG
FamZeitbG
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4, Art. 2 Z 6
08. 07. 2016
01. 01. 2017

6. § 2 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:

„(7) Der Anspruch eines Elternteiles auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind reduziert sich um den Anspruch dieses Elternteiles auf den Familienzeitbonus für Väter nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, und vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.

(8) Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 1 in eigener Person erfüllen.

(9) Als Tage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kalendertage zu verstehen.“