6. In § 7 Abs. 1 wird nach der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8.
bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.“