1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
„24.
Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.“