4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6.
bei den in § 1 Abs. 1 Z 24 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.“